fx999
11.02.2011, 15:29
Hallo zusammen,
wir haben zur Zeit einen Rechtsanwalt der am Tauschring teilnehmen möchte. Doch leider scheint es da einige gesetzliche Regelungen zu geben, die dem im Wege stehen.
Gibt es unter Euch jemanden, der hier schon eine Lösung gefunden hat, ob man da nicht doch etwas aus dem Bereich Rechtsberatung tun darf?
Viele Grüße,
Tobias
Hier ein entsprechender Absatz aus dem Tauschringarchiv(http://www.tauschring-archiv.de):
wir haben zur Zeit einen Rechtsanwalt der am Tauschring teilnehmen möchte. Doch leider scheint es da einige gesetzliche Regelungen zu geben, die dem im Wege stehen.
Gibt es unter Euch jemanden, der hier schon eine Lösung gefunden hat, ob man da nicht doch etwas aus dem Bereich Rechtsberatung tun darf?
Viele Grüße,
Tobias
Hier ein entsprechender Absatz aus dem Tauschringarchiv(http://www.tauschring-archiv.de):
Zitat:Einer besonderen Betrachtung bedürfen die rechts- und steuerberatenden Berufe. Zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist grundsätzlich die Zulassung zum Rechtsanwalt (§§ 4, 6ff. BRAO) oder eine Erlaubnis nach Art. 1 RBerG erforderlich. Eine Erlaubnispflicht besteht allerdings nur bei geschäftsmäßiger Tätigkeit, die auf die Besorgung einer konkreten Rechtsangelegenheit gerichtet ist. Dabei meint geschäftsmäßig nicht gewerbsmäßig im Sinne berufsmäßiger Beratungstätigkeit, sondern eine mit Wiederholungsabsicht erfolgende selbständige Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen der Gefälligkeit ausgeübt wird 26. Die Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, bei denen der Handelnde seiner Besorgung oft gar kein Bewußtsein eines rechtlichen Vorgangs entwickelt 27, fällt nicht unter Art. 1 RBerG. Die Abgrenzung zur Rechtsangelegenheit erfolgt nach subjektiven Kriterien: Verfolgt der Leistungsanbieter in erster Linie die rechtliche Gestaltung einer Angelegenheit, so liegt keine Wirtschaftsangelegenheit vor. Der Schwierigkeitsgrad der Beratung bzw. Tätigkeit spielt keine Rolle 28. Nach der ratio legis ist die Ausnahmebestimmung der behördlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 1 II RBerG restriktiv auszulegen 29. Sie wird daher nur in seltenen Fällen erteilt. Die Möglichkeit, daß die Tätigkeit ausnahmsweise nach Art. 1 § 3 RBerG erlaubnisfrei zulässig ist, wird in der Praxis gar nicht auftreten.
Für einen am Tauschring teilnehmenden Rechtsanwalt stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Vergütung in Verrechnungseinheiten. Nach § 1 I BRAGO sind Vergütungen für anwaltliche Tätigkeiten nach Maßgabe der BRAGO zu entrichten. Wird der Anwalt nur in Form außergerichtlicher Beratung tätig, darf er bei außergerichtlichen Tätigkeiten niedrigere als die gesetzlichen Gebühren verlangen (§ 3 V BRAGO). Da bei § 3 V BRAGO die Gebühr auch gegen null gehen kann, ist die Vorschrift analog auf die Annahme von Verrechnungseinheiten anzuwenden. Unzulässig ist dagegen die Vergütung forensischer Tätigkeit in Form von Verrechnungseinheiten. Nach § 3 1 BRAGO ist nämlich nur die gesetzliche Vergütung oder eine höhere zulässig 30. Aus dem Schutzzweck der Norm ist die Pflicht zur Vergütung in Deutscher Mark zu schließen (arg. § 11 II BRAGO).
Auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bedarf einer speziellen Befugnis, § 2 StBerG. Die §§ 3, 4 StBerG stellen einen abgestuften Katalog auf, welche Personen zu einer solchen Hilfeleistung befugt sind. Ist die Befugnis zu bejahen, so bestimmt sich die Vergütung nach der Steuerberatergebührenverordnung 31. Danach sind die Gebühren in Deutscher Mark zu entrichten, § 3 I StBGebVO.